Sonderregelungen zur Mitarbeitervergütung

Sonderregelung Mitarbeitervergütung

Die Corona-Pandemie hat die politischen Entscheidungsträger dazu veranlasst, eine Vielzahl von Maßnahmen und Gesetzesänderungen zu verabschieden. Einen Schwerpunkt bilden Neuregelungen im Bereich Beschäftigung und Mitarbeitervergütung.

 

Wir möchten Sie im Folgenden über die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelungen in diesem Zusammenhang informieren:

 

  1. Steuerfreie Mitarbeiterboni bis 1.500 Euro

 

Falls Sie Ihren Mitarbeitern in dieser schwierigen Zeit eine Anerkennung zukommen lassen wollen:

Finanzminister Olaf Scholz hatte bereits am 29.03.2020 angekündigt, in der Corona-Krise Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro steuerfrei zu stellen.

Damit sollen die Anstrengungen von Arbeitnehmern in der Corona-Krise entsprechend gewürdigt werden, teilte Scholz mit. Einige Unternehmen hatten bereits angekündigt, ihren Mitarbeitern wegen der Belastungen in der Corona-Krise zusätzliche Boni zu zahlen.

Hierzu liegt seit dem 09.04.2020 ein offizielles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Aktenzeichen: IV C 5 - S 2342/20/10009:001) vor.

 

Hiernach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

 

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

 

Da nicht nach Berufen getrennt wird, gilt die Steuerfreiheit branchen- und berufsunabhängig für alle Arbeitnehmer.

 

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-möglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.

 

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

 

 

  1. Nebenjob bei Kurzarbeit

 

Was müssen Beschäftigte beachten, die sich wegen Kurzarbeit einen Nebenjob suchen?

 

Das Gehalt aus einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Beruf wird gemäß § 421c SGB III von April bis Ende Oktober nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bedingung hierfür ist, dass das Kurzarbeitergeld und die Nebeneinkünfte nicht höher sein dürfen als das reguläre Entgelt des Arbeitnehmers ohne Kurzarbeit.

 

Welche Tätigkeiten systemrelevant sind, legen die Bundesländer fest. Üblicherweise gehören hierzu Berufe im Gesundheitswesen, im Rettungs- und Katastrophenschutz, bei Polizei, Feuerwehr, Energie- und Wasserversorgern oder aktuell auch Kassierer/-innen im Supermarkt.

 

 

  1. Hinzuverdienst für Frührentner

 

Für das Jahr 2020 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

 

Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

 

 

  1. Kurzfristige Beschäftigung auf 5 Monate angehoben

 

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.

 

Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.

 

Maßgeblich ist, dass Ihre Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart – zum Beispiel bei Erntehelfern – befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft werden die Zeitgrenzen befristet ausgeweitet, weil aufgrund der Corona-Pandemie diese voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen.

 

Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage.

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