Kurzarbeitergeld (Beitragsberechnung) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
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Praxis-Beispiel 1
Beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss
Monatliches Arbeitsentgelt 1.550 EUR
Kurzarbeit im Monat März 2020
Während Kurzarbeit erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt (Istentgelt) 1.050 EUR
Fiktives Arbeitsentgelt (80 % von 500 EUR) 400 EUR
Kurzarbeitergeld 250 EUR
Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld 150 EUR
Da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss in Höhe von insgesamt 400 EUR den Betrag des fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von (ebenfalls) 400 EUR nicht überschreiten, ist der Zuschuss nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Die Beiträge sind aus dem Istentgelt in Höhe von 1.050 EUR zu berechnen und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 400 EUR sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu berechnen und vom Arbeitgeber allein zu tragen. Der hierauf entfallende kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird in vollem Umfang in die Berechnung einbezogen
Praxis-Beispiel 2
Beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss
Sachverhalt wie zuvor. Diesmal wird jedoch ein Zuschuss in Höhe von 300 EUR gezahlt.
Da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss in Höhe von insgesamt 550 EUR den Betrag des fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 400 EUR überschreiten, ist der Zuschuss in Höhe von 150 EUR beitragspflichtig.
Die Beiträge sind aus dem Kurzlohn in Höhe von 1.050 EUR und aus dem beitragspflichtigen Teil des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 150 EUR zu berechnen. Sie sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 400 EUR sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zu berechnen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.
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